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Dezember 2015

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel:

Das Parkplatzbuchungssystem und die Nutzung der von der Gateway Parking Management GmbH angebotenen Leistungen unter der Marke „Parkvogel“ unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Parkraumanbieter wird nachfolgend als „Vermieterin“ bezeichnet. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt der Buchung gültige Fassung.

A. Allgemeine Online-Vertragsbedingungen

I. Mit der Bereitstellung des Online-Reservierungs-/Buchungssystems ist kein rechtsverbindliches Angebot der Vermieterin verbunden, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, der Vermieterin ein Angebot zum Abschluss eines Reservierungs- oder Stellplatzmietvertrages zu unterbreiten.

II. Durch Absenden des Online-Vertragsformulars gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reservierungs- oder Stellplatzmietvertrages ab.

III. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch eine Bestätigung der Vermieterin, welche unverzüglich nach Abgabe des Angebots erfolgt (Vertragsbestätigung).

Die Vertragsbestätigung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Hinweise vom Kunden im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts widerrufen werden, wenn er bei Abschluss des Mietvertrages als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelte. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind natürliche Personen, die den Mietvertrag zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Gateway Parking Management GmbH
„Parkvogel“
Barfußgäßchen 11
04109 Leipzig
Telefon 08122 8801362

E-Mail: info(at)global-parking-group.com

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie der Vermieterin die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie der Vermieterin insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für die Vermieterin mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

Die folgenden allgemeinen Einstellbedingungen gelten für die Online-Parkplatzbuchung und -reservierung, es sei denn, die besonderen Bedingungen für die Parkplatzreservierung enthalten davon abweichende Regeln.

B. Allgemeine Einstellbedingungen

I. Mietvertrag

1. Mit Abschluss des Stellplatzmietvertrages durch die Vertragsbestätigung ist die Vermieterin verpflichtet, dem Mieter in der in der Vertragsbestätigung bestimmten Parkierungsanlage für die in der Vertragsbestätigung bestimmte Einstelldauer (Mietzeit) einen Stellplatz gegen Zahlung des in der Vertragsbestätigung genannten Mietzinses (Parkgebühren) zum Gebrauch zu überlassen. Während der Mietzeit ist der Mieter zur einmaligen Ein- und Ausfahrt in die Parkierungsanlage berechtigt (kein Dauermietvertrag). Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz in der in der Vertragsbestätigung genannten Parkierungsanlage besteht nicht.

2. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Mietvertrages. Auch wenn in der Parkierungsanlage Personal präsent ist oder der Parkraum mit optischelektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Bei Videoüberwachung ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG die Vermieterin (Name und Anschrift s. Präambel).

3. Kennzeichenerfassung
Die Gateway Parking Management GmbH erfasst das Kennzeichen jedes einfahrenden Fahrzeugs automatisch. Einziger Zweck ist der Abgleich mit Kennzeichen, über die gesonderte Verträge zur Rechnungslegung bestehen. Nach dem Abgleich werden alle Kennzeichen, für die keine gesonderten Verträge bestehen, sofort gelöscht. Mit der Einfahrt erklären Sie dazu Ihre Zustimmung.

4. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

II. Mietpreis/Park- und Reservierungsgebühr

1. Der Mietzins („Parkgebühr“) bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeugs in die bzw. aus der Parkierungsanlage („Mietzeit“) bzw. der in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Mietzeit. Die Parkgebühr ist nach der bei Einfahrt des Fahrzeuges geltenden Preisliste, die vor Ort aushängt bzw. nach Maßgabe der Vertragsbestätigung zu entrichten.

2. Die in der Buchungsmaske ausgewiesene Parkgebühr ist bei Produkten mit der Zahlungsart „Vorkasse“ sofort per Kreditkarte oder elektronischer Lastschrift zu zahlen. Eine Rückerstattung der Parkgebühren für den Fall, dass der Kunde den angemieteten Stell-platz nicht nutzt, ist nur nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: § 537 BGB) möglich und im Übrigen ausgeschlossen. Eine Rückerstattung der Parkgebühren ist ausgeschlossen, wenn der Kunde vor Ende der in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Mietzeit aus der Parkierungsanlage ausfährt.

Bei Produkten mit der Zahlungsart „Zahlung bei Ausfahrt“ ist die Parkgebühr bei der Ausfahrt am Ausfahrtsterminal mit der Zugangskarte (Kreditkarte, EC-Karte) zu bezahlen, die bei der Reservierung zur Einfahrt angegeben wurde. Bei Verwendung eines Barcodes zur Einfahrt kann eine beliebige Kredit- oder EC-Karte benutzt werden. Hat der Kunde zur Einfahrt eine Einfahrtskarte (Parkticket) verwendet (vgl. nachstehend Lit. B VI 1 und 2), ist die Parkgebühr vor der Ausfahrt am Kassenautomaten oder unter Vorlage der Einfahrtskarte beim Personal vor Ort zu begleichen.

Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der maximale Tagespreis/Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Plastik-Karten 15,00 € pro Stück fällig. 

3. Für kostenpflichtige Reservierungen muss die in der Reservierungs-/Buchungsmaske ausgewiesene Reservierungsgebühr sofort bei Buchung/Reservierung per Kreditkarte oder elektronischer Lastschrift gezahlt werden.

4. Eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr ist ausgeschlossen, insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde die Reservierung oder den Stellplatz nicht nutzt oder nicht innerhalb der Reservierungs-/Mietzeit in die Parkierungsanlage einfährt.

5. Sollte der Kunde bei Ausfahrt nicht in der Lage sein, die Parkgebühren zu begleichen, so ist die Gateway Parking Management GmbH berechtigt, die angefallenen Parkgebühren über die bei Buchung genutzte Kreditkarte oder EC Karte einzuziehen.

6. Rabatte sind grundsätzlich nicht mit anderen Rabatten und Sonderaktionen, inklusive Best-Price kombinierbar.

III. Einstelldauer

1. Der Vertrag endet mit dem Ablauf der Mietzeit, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Für die Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen.

2. Die Höchsteinstelldauer beträgt 6 Wochen. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende bzw. nach Ablauf der Höchstparkdauer unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkgebühren zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist die Vermieterin nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.

3. Entfernt der Mieter sein Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit bzw. nach Ablauf der Höchsteinstelldauer nicht aus der Parkierungsanlage, schuldet der Mieter für die Zeit bis zur Entfernung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Parkgebühren ausweislich der bei Einfahrt des Fahrzeugs geltenden Preisliste, die vor Ort in der Parkierungsanlage aus-hängt.

4. Die Nutzungsentschädigung ist bei der Ausfahrt mittels der bei der Einfahrt genutzten Kredit- oder EC-Karte zu bezahlen. Wurde bei der Einfahrt ein Parkticket verwendet, sind die Parkgebühren am Kassenautomaten vor Ort zu entrichten.

5. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Vermieterin ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Lit. C verstößt, es sei denn, der Mieter hat das Vergehen nicht zu vertreten.

6. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Lit. C oder sonstigen Besitzstörungen ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen, sofern zwischen dem Einstellen des Fahrzeugs und der Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr als 8 Stunden vergangen sind. Die Vermieterin ist ferner befugt, das Fahrzeug im Falle dringender Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen.

IV. Haftung der Vermieterin

1. Während der Dauer des Mietvertrages haftet die Vermieterin für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten schuldhaft verursacht wurden. Die Vermieterin haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.

2. Die Vermieterin haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf.

2.1 Die Haftung der Vermieterin für Vermögensschäden ist demnach beschränkt pro Schadensfall auf einen Betrag von fünftausend EURO (5.000,- €) und für alle Schadensfälle unter diesem Vertrag auf einen Betrag von zehntausend EURO (10.000,- €).

2.2 Bei einer Haftung für Sachschäden ist der Schaden auf den Betrag von höchstens dreißigtausend EURO (30.000,- €) begrenzt.

2.3 Die Haftung für die Verletzung sonstiger Pflichten ist ausgeschlossen.

V. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Vermieterin oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen und Beschädigungen der Parkierungsanlage.

VI. Zugangsmedium

1. Für die Einfahrt und Ausfahrt aus der Parkierungsanlage hat der Mieter die Kredit- oder EC-Karte, die bei der Buchung verwendet wurde, in den Einfahrts- bzw. Ausfahrtsterminal einzuführen oder den bereitgestellten Barcode zu benutzen.

2. Ist eine Verwendung der Kredit- oder EC-Karte (Zugangskarte) oder des bereitgestellten Barcodes aus technischen Gründen nicht möglich, ist vom Kunden vor Ort eine Einfahrtskarte (Parkticket) zu ziehen, die er bei der Einfahrt in den Einfahrtsterminal ein-zuführen hat und die vor der Ausfahrt am Kassenautomaten bezahlt werden muss. Für die Vermieterin hat der jeweilige Besitzer des Zugangsmediums (Zugangs-/Einfahrtskarte) das Recht zur Benutzung des Fahrzeuges und des angemieteten Stellplatzes. Die Vermieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen Anspruch nachzuprüfen. Bei Nichtannahme des Zugangsmediums ist die Rufhilfetaste des Einfahrtsterminals zu drücken. Bei der Ausfahrt führt der Mieter das Zugangsmedium in den Ausfahrtsterminal ein. Bei dem hierzu autorisierten Kassierpersonal sind Zahlungen nur dann zu entrichten, wenn die Bezahlung per Zugangskarte aus technischen Gründen nicht möglich ist. Bei Zahlung an das Kassierpersonal erhält der Mieter eine Quittung, auf der der Name des Kassierers, der Zahlbetrag und das Datum zu vermerken sind.

3. Benutzt der Mieter bei der Ausfahrt nicht das nach Ziffer 2 hierfür vorgesehene Zugangsmedium, hat der Mieter an die Vermieterin einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe einer Tagesparkgebühr zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat dies nicht zu vertreten oder weist nach, dass Aufwendungen nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden sind; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Unabhängig von Schadens- und Aufwendungsersatz schuldet der Mieter für die Mietzeit die geschuldete Parkgebühr.

VII. Anwendbares Recht – Gerichtsstandsvereinbarung – Übersetzungen

1. Ergänzend gelten ausschließlich die Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz der Vermieterin, mithin Stuttgart, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

3. Im Fall der Übersetzung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt allein die deutsche Fassung rechtsverbindlich.

Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung gem. § 36 VSBG:

Unser Unternehmen nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

C. Benutzungsbestimmungen

1. Das Fahrzeug kann nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten eingestellt und abgeholt werden.

2. Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen (Fahrzeuge). Motorräder dürfen nur geparkt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.

3. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Das Rückwärts-Einparken ist nicht gestattet. Arbeitet Ein-weisungspersonal vor Ort, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.B. Dauerparker, Behinderte), so hat der Mieter diese auf Verlangen nachzuweisen.

4. Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.

5. Folgendes ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet:

– die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern;

– das unnötige Laufenlassen von Motoren;

– das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder in sonst verkehrs-unsicherem Zustand;

– der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren;

– die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen;

– die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl;

– das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, außer es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden;

– das Rauchen und die Verwendung von Feuer;

– das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahr-zeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage;

– das Verteilen von Werbematerial.

6. Der Mieter hat außerdem die Anweisungen des Personals zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Flughafenbenutzungsordnung und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.

7. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden beim Personal, das für die Parkierungsanlage zuständig ist und erforderlichenfalls über den Notruf kontaktiert werden muss, vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 3 Tage nach dem Schadensfall in Textform (z. B. E-Mail, Telefax, SMS oder per Brief) bei der Vermieterin unter der in der Präambel genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Meldung schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu geschehen (Ausschlussfristen).

8. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist oder die Vermieterin den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

D. Besondere Bedingungen für die Stellplatzreservierung

I. Reservierungspflicht – Reservierungszeit

1. Mit Abschluss des Reservierungsvertrages durch die Vertragsbestätigung ist die Vermieterin verpflichtet, für den Kunden in der Parkierungsanlage, die in der Vertragsbestätigung bestimmt wurde, einen Stellplatz freizuhalten zum Zwecke des Abschlusses eines Mietvertrages gemäß nachfolgender Ziffern 2–3 sowie Lit. B II und III.

2. Die Vermieterin hält für den Kunden einen reservierten Stellplatz für die Dauer von 4 Stunden gerechnet ab der Einfahrtszeit, die in der Vertragsbestätigung genannt wurde, frei (Reservierungszeit). Findet innerhalb der Reservierungszeit keine Einfahrt in die Parkierungsanlage statt, so gilt die Reservierung als nicht wahrgenommen. In diesem Fall wird die Reservierung gelöscht und die Vermieterin ist berechtigt, den Stellplatz anderweitig zu vergeben.

3. Mit dem Einfahren in die Parkierungsanlage kommt zwischen der Vermieterin und dem Kunden ein Mietvertrag über einen Stellplatz zu den Bedingungen gemäß Lit. B II und III zustande.

II. Miete

Die Parkgebühr wird bei Produkten mit der Zahlungsart „Zahlung bei Ausfahrt“ bei Ausfahrt aus der Parkierungsanlage an dem Ausfahrtsterminal nach dem Parktarif ermittelt, der zum Einfahrtszeitpunkt gilt, und ist mit der bei der Reservierung angegebenen Kredit- oder EC-Karte zu entrichten. Bei Verwendung eines Barcodes zur Einfahrt kann mit einer beliebigen Kredit- oder EC-Karte bezahlt werden. Hat der Kunde zur Einfahrt eine Einfahrtskarte (Park-ticket) verwendet, muss er die Parkgebühr vor der Ausfahrt am Kassenautomaten oder unter Vorlage der Einfahrtskarte in der Parkservicezentrale vor Ort begleichen.

Bei Produkten mit der Zahlungsart „Vorkasse“ ist die in der Buchungsmaske im Internet aus-gewiesene Parkgebühr sofort per Kreditkarte oder elektronischer Lastschrift zu zahlen.

III. Umbuchung

Umbuchungen und nachträgliche Änderungen der Reservierung sind zu den nachstehenden Bedingungen grundsätzlich möglich, wobei ein Wechsel des vermietenden Vertragspartners mit der Umbuchung nicht mehr vorgenommen werden kann:

Eine einmalige Umbuchung kann kostenlos vorgenommen werden. Die Reservierungsgebühr wird nicht zurückerstattet. Umbuchungen sind ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Vertragsbestätigung bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Parkzeitbeginn möglich. Im Tarif „Best Price“ ist eine Umbuchung/Stornierung ausgeschlossen.

Bei Umbuchungen kann der neu gewählte Parkzeitbeginn bis zu 12 Monate nach dem ursprünglich vereinbarten Parkzeitbeginn liegen.

Umbuchungen in eine andere Tarifzone sind möglich, sofern das neu gewählte Parkangebot dieselbe Zahlungsart („Vorkasse“ oder „Zahlung bei Ausfahrt“) wie das ursprünglich gebuchte aufweist.

Umbuchungen mit einer Verlängerung oder Verkürzung des ursprünglich gebuchten Parkzeitraums sind ebenfalls möglich.

Bei Umbuchungen in eine teurere Tarifzone oder Umbuchungen mit einer Verlängerung des ursprünglich gebuchten Parkzeitraums wird zusätzlich die Preisdifferenz zum ursprünglich gebuchten Parkangebot berechnet. Bei Produkten mit der Zahlungsart „Vorkasse“ wird Ihre Kredit- oder EC-Karte mit Abschluss der Umbuchung mit der entsprechenden Preisdifferenz belastet. Bei Produkten mit der Zahlungsart „Zahlung bei Ausfahrt“ zahlen Sie die Parkgebühren direkt vor Ort an der Schranke per Kredit- oder EC-Karte (die Parkgebühren berechnen sich nach Ihrem tatsächlichen Aufenthalt und werden vor Ort laut Tarifaushang des jeweiligen Parkplatzes berechnet).

Bei Umbuchungen in eine günstigere Tarifzone oder Umbuchungen mit einer Verkürzung des ursprünglich gebuchten Parkzeitraums wird der Differenzbetrag bei Produkten mit der Zahlungsart „Vorkasse“ nicht zurückerstattet.